Sport - Online

Der Fachbereich Sport ist online. Lange hat es gedauert, doch nun sind wir hier und erwarten euer Interesse und eine rege Teilnahme. Wir werden versuchen, aktuell am Schulgeschehen dran zu bleiben und euch über die neuesten Nachrichten aus unserer Schule zu informieren. Dabei wollen wir uns nicht nur auf eine reine Informationsarbeit beschränken. Wir möchten kritisch sein, provozieren und anregen. Also, wir denken das es interessant für alle werden kann. Wünsche, Anregungen und andere Befindlichkeiten können an uns weitergeleitet werden. Euer Sport-Paul. ___________________________________________________________

Dienstag, 7. Juli 2009

Befreiung vom Sportunterricht


An dieser Stelle möchten wir eine eindeutige Hilfestellung für Eltern und Schüler geben. Da es nach wie vor zu Unstimmigkeiten im Rechtsverständniss bei Eltern und Schüler in Bezug auf Unterrichtsfreistellungen kommt, hier in schriftlicher Form die geltenden Bestimmungen im Land Brandenburg.

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb-VVSchuB)

Beurlaubung vom Sport- und Schwimmunterricht


(1) Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt wer­den. Die Beurlaubung muss von den Eltern oder den volljäh­rigen Schülerinnen oder Schülern schrift­lich be­antragt und begründet werden. Ein ärztliches Attest ist beizufü­gen, sofern die Gesundheitsstörung nicht offensichtlich ist. Wenn die Beur­laubung einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet, ist hierfür das Formular gemäß Anlage 2 verbindlich. Es ist den Schülerinnen und Schülern durch die Schule bereitzustellen. Sofern für das Attest Kosten entstehen, sind diese von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen. Die Gesund­heitsämter bieten die Untersuchungen und Bescheinigungen bei Notwendigkeit weiterhin­ kostenfrei an. Bei akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sportlehrkraft die Schülerin oder den Schüler ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Unterrichtsstunden beurlauben.


(2) Die Beurlaubung soll höchstens für ein halbes Jahr ausge­spro­chen werden, es sei denn, dass die Art der Erkrankung oder Behinde­rung mit Sicherheit eine Teilnahme am Sport- oder Schwimmun­terricht innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht zulässt.


(3) Die vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubten Schüle­rinnen und Schüler können zur Teilnahme an theoretischen Unter­weisungen und zu Hilfsdiensten her­angezogen wer­den, wenn die Art der Erkrankung oder Behinderung dies zulässt. Teilweise beur­laub­ten ­Schü­le­rin­nen und Schüler werden Übungen aufgegeben, die ihnen gemäß ärztlicher Bescheinigung gestattet sind.


(4) Eine Beurlaubung vom Schwimmunterricht kann im Ausnahmefall aus Grün­den eines religiö­sen Glaubenskonfliktes für Schülerin­nen bei glaubhaft gemachtem Antrag durch die Schul­lei­tung er­folgen. Dies gilt auch für den koedukativen Sport­un­ter­richt, wenn ein nach Geschlechtern getrennter Sport­unterricht nicht eingerichtet wird oder nicht eingerich­tet wer­den kann.


(5) Entscheidungsbefugt sind:

  1. für Beurlaubungen bis zu vier Wochen die für den Sport- und Schwimm­unterricht zu­ständigen Lehrkräfte,
  2. für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen die Schul­lei­tung.

Das erforderliche Formular oben bitte anklicken und ausdrucken.




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