An dieser Stelle möchten wir eine eindeutige Hilfestellung für Eltern und Schüler geben. Da es nach wie vor zu Unstimmigkeiten im Rechtsverständniss bei Eltern und Schüler in Bezug auf Unterrichtsfreistellungen kommt, hier in schriftlicher Form die geltenden Bestimmungen im Land Brandenburg.
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb-VVSchuB)
Beurlaubung vom Sport- und Schwimmunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern schriftlich beantragt und begründet werden. Ein ärztliches Attest ist beizufügen, sofern die Gesundheitsstörung nicht offensichtlich ist. Wenn die Beurlaubung einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet, ist hierfür das Formular gemäß Anlage 2 verbindlich. Es ist den Schülerinnen und Schülern durch die Schule bereitzustellen. Sofern für das Attest Kosten entstehen, sind diese von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen. Die Gesundheitsämter bieten die Untersuchungen und Bescheinigungen bei Notwendigkeit weiterhin kostenfrei an. Bei akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sportlehrkraft die Schülerin oder den Schüler ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Unterrichtsstunden beurlauben.
(2) Die Beurlaubung soll höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden, es sei denn, dass die Art der Erkrankung oder Behinderung mit Sicherheit eine Teilnahme am Sport- oder Schwimmunterricht innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht zulässt.
(3) Die vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubten Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen und zu Hilfsdiensten herangezogen werden, wenn die Art der Erkrankung oder Behinderung dies zulässt. Teilweise beurlaubten Schülerinnen und Schüler werden Übungen aufgegeben, die ihnen gemäß ärztlicher Bescheinigung gestattet sind.
(4) Eine Beurlaubung vom Schwimmunterricht kann im Ausnahmefall aus Gründen eines religiösen Glaubenskonfliktes für Schülerinnen bei glaubhaft gemachtem Antrag durch die Schulleitung erfolgen. Dies gilt auch für den koedukativen Sportunterricht, wenn ein nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht nicht eingerichtet wird oder nicht eingerichtet werden kann.
(5) Entscheidungsbefugt sind:
- für Beurlaubungen bis zu vier Wochen die für den Sport- und Schwimmunterricht zuständigen Lehrkräfte,
- für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen die Schulleitung.
Das erforderliche Formular oben bitte anklicken und ausdrucken.
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